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(Un)geschütze Ideen

Für Andreas Last war der Fall damals klar: In den Comments schrieb er jedenfalls, dass der Humboldt Verlag klar die Autorenrechte verletzt hat, als er in seiner Enzyklopädie der Würfelspiele (bzw. in der Enzyklopädie der Kartenspiele) Spiele von Spieleautoren abdruckte, ohne diese um Erlaubnis zu fragen (Anscheinend wurde aber zumindest in einem Fall – Der Adaption von Heckmeck am Bratwurmeck – der Verlag gefragt, nachzulesen auf spielen.at). Das Gericht war da anderer Meinung und wies die Klage in allen Punkten ab. Das Gerichtsurteil liegt mir leider nicht vor, daher ist die Begründung im dunkeln und damit eine Bewertung des ganzen schwierig. Ich werde dennoch versuchen mich diesem Thema von verschiedenen Seiten zu nähern. Ich empfehle auch als Lektüre Günter Cornetts exzellente Artikel zu dem Thema Urheberschutz von Spielideen. Ich selbst bin kein Jurist und meine kurze Ausbildung am Schulrecht hilft mir nicht so recht weiter – Daher bitte ich um Richtigstellung und Kommentare, speziell von Leuten die sich mit den Themen besser auskennen und/oder Juristen sind (Es gibt da z.B. einen Alternativpreisvergeber…)

Zur Erinnerung: Der Humboldt Verlag hat in seinen Büchern Die große Humboldt Enzyklopädie der Kartenspiele und Die große Humboldt Enzyklopädie der Würfelspiele neben zahlreichen „historischen“ Spielen auch Autorenspiele abgedruckt. Dies geschah zwar unter Nennung der Autoren, aber ohne diese tatsächlich um Erlaubnis zu fragen. Einige der Spiele sind auch immer noch im Handel erhältlich (z.B. 6 nimmt), andere waren von vornerein nur in Büchern oder auf Webseiten zu finden (z.B. Dracula von David Parlett). Reiner Knizia hat gegen dieses Vorgehen geklagt. Er verlangte einen Veröffentlichungsstopp sowie eine Gewinnbeteiligung. Nun wurde diese Klage in allen Punkten abgewiesen. Dabei bezog sich seine Klage speziell auf seine Würfelspiele, die in der Würfelspiele-Enzyklopädie abgedruckt waren. Einiger seiner Würfelspiele waren in seinen eigenen Büchern erschienen, andere (wie Heckmeck) „echte“ Veröffentlichungen.

Statement des Verlages: Aus dem Interview mit Eckhard Schwettmann, Geschäftsführer von Humboldt, wird deutlich, dass der Verlag sich der Problematik überhaupt nicht bewusst war. Mehrfach betont der Geschäftsführer, dass Knizia in den Büchern doch immer gelobt werde und dass dessen Spiele ausgezeichnet sind. Warum also klagen? Offensichtlich steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass das Veröffentlichen von Regeln ohne Kenntnis des beteiligten Autoren völlig in Ordnung ist (Das ist eine Feststellung, keine Wertung). Immerhin wurde in min. einem Fall der Verlag kontaktiert – bleibt die Frage, warum der dem Autoren nicht Bescheid gesagt hatte.

Sinn des Urheberschutzes: Der Urheberschutz (so wie ich ihn verstehe) soll dafür sorgen, dass ein Künstler (oder auch ein Erfinder) für sein Werk auch entlohnt wird. Gäbe es ihn nicht, hätte z.B. ein Buchverlag ein eingesantes Manuskript abdrucken können, ohne den Autoren zu informieren. Oder Buchverlage könnten voneinander abschreiben (Wer produziert den billigsten Harry Potter?). Künstler aller Art könnten dann nur sehr eingeschränkt beruflich tätig werden. Entsprechendes gilt für Erfinder. Dadurch würde die kreative Energie beschnitten werden, denn Künstler/Erfinder müssten neben ihrer kreativen Tätigkeit noch eine berufliche Tätigkeit haben, was deren Wirkungskreis natürlich einschränkt. Zudem entspricht es dem Gerechtigkeitssinn (ich weiß nicht wie man das formaljuristisch formulieren könnte ;-) )dass ein Schöpfer für sein Werk auch angemessen entlohnt wird (Das „angemessen“ wird daher meistens über Verkaufszahlen o.ä. abgewickelt) – Wer großes leistet, soll auch größer entlohnt werden, als jemand, der kleines leistet :-)

Probleme und Grenzen des Urheberschutzes: Die Frage ist aber immer: Wo fängt eine Idee an? Was ist noch schützenswert und was ist Allgemeingut? Würde man alle Ideen immer schützen, würde das Gegenteil erreicht werden: Keiner könnte mehr irgendetwas machen, was auf einer anderen Idee aufbaut, weil alles geschützt ist. Fortschritt wäre nicht möglich. Daher sind bloße Ideen nicht schützbar. Die Frage ist dann immer, wann ein Werk vollständig ist. Und das ist eine knifflige Frage (siehe die Gerichtsurteile unter dem Link zur Spieleautorenseite), besonders bei Spielen der Marke „einfach & genial“. Zudem kommt es auf die sogenannte „Schöpfungshöhe“ an – und da wird es knifflig. Generell haben selbst erfahrene Anwälte oft Probleme zu entscheiden wo der Urheberschutz beginnt.

Einige Beispiele: Der Grundmechanismus von Tempo kleine Schnecke war nicht schützbar, weil er dem Spieler keine Wahl lässt. D.h. jeder Verlag kann aus dem Grundprinzip ein neues Spiel machen, solange er Titel und Graphik ändert.
Die Gebrüder Goslar mochten das Spiel Blokus so sehr, dass sie eine Version mit Dreiecken statt Vierecken als Grundform daraus machten und es als Tricky Tiles anboten. Hier haben wir es also mit einer Bearbeitung (=Grauzone) zu tun. Das Spiel musste von der Webseite genommen werden – interessanter Weise meines Wissens aber nicht wegen einer Urheberschutzverletzung, sondern wegen Verletzung einer eingetragen Gebrauchsmustermarke. Die Spielsteine waren in Kombination mit den Blokus-Regeln geschützt gewesen (Da der Verlag das Blokus-Trigon gerade auf den Markt bringen wollte. Vielleicht wäre ohne dessen Existenz auch nix passiert, denn Fanware wird eher toleriert.)
In den USA wurde eine Klage abgewiesen von einem Freund der (kanadischen) Trivial Pursuit-Erfindern, der behauptete er hätte die berühmten „Wissensecken“ erfunden. Problem: Er hatte nur die Idee dieser Wissensecken und schlug diese seinen Freunden zur Verwendung für das Quizspiel vor. Er selbst hatte keinen weiteren Anteil an der Entwicklung von TP, daher war seine Idee nicht schützenswert.

Zum konkreten Urteil: Wie gesagt, hier können nur Mutmaßungen helfen. Es lassen sich eine Reihe von möglichen Urteilsbegründungen denken:
Bei konkreten Spielen war die Schöpfungshöhe zu gering, bzw. die „Idee“ nicht stark genug. Wie im Fall von Tempo kleine Schnecke könnten bestimmte Kernmechanismen zu automatisch gewesen sein. Auch ist möglich dass bestimmte Spiele Bearbeitungen/Varianten von „Traditionellen“ Spielen waren, die z.B. eine neue Wertung oder einen neuen Kniff bekommen haben, deren Bearbeitung aber nicht ausreichte, um Urheberschutz („Kleine Münze“) zu erlangen. Tatsächlich erwarte ich hier den Hauptgrund für die Ablehnung der Anklage. Eine einfache Idee ist nicht schützbar – z.B. gibts eine Reihe von Spielen, bei denen ein Begriff erklärt werden muss, ohne dass bestimmte andere Begriffe genannt werden (z.B. Tabu, Stopp!). Erst in der Kombination mit anderen Regeln und vermutlich mit den konkreten Karten etc. ergibt sich da ein schützenswertes Werk.

Eine andere Problemtik betrifft Spielregeln generell: Natürlich darf man Spielregeln nicht 1:1 kopieren (da auch das Verfassen einer Spielregel ein Werk darstellt), wie siehts aber mit einer generellen Wiedergabe aus? Würde man das konkret verbieten, dürfte auch z.B. Rezensionen keine umfassende Regelwiedergabe liefern. Auch hier wäre zudem die Frage wie viele Regeln man weglassen müsste, um deren Abdruck zu gestatten. Daher halte ich es für schwierig einen Abdruck von Regeln als Urheberschutzverletzung auszulegen. In den meisten Fällen dürfte das auch kein Problem sein, denn die meisten Spiele leben ja nicht nur von den Regeln, sondern auch vom Material. Im konkreten Fall stammen aber die Regeln selbst in vielen Fällen aus Knizias Büchern. Der Autor wurde angegeben, damit handelte es sich nicht um ein Plagiat. Und dann sind wir wieder bei der Frage: Darf man das Werk eines anderen in einem Buch beschreiben? Ja, man darf. Gerade das ist in den meisten Fällen ja eigentlich auch erwünscht. Bei Spielen wird aber gerade dadurch die ursprüngliche Beschreibung unnötig und hier liegt das Problem des Ganzen. Andererseits wurde im konkreten Fall ja auch gerade dazu aufgerufen, das Spiel nachzubauen – was ja doch noch etwas anderes ist, als eine Rezension (die unter das Zitatrecht fallen dürfte).

Update: Nun habe ich gerade alles o.s. geschrieben und konnte dann doch einen schnellen Blick in das Urteil werfen. Tatsächlich wurden alle Spiele einzeln untersucht und in jedem Fall kam das Gericht zu dem Urteil: Die jeweilige Idee ist nicht schützenswert (wobei ich herauslese dass es in einigen Fällen knapp war). Das wurde meistens damit begründet dass die „Fabel“ die dazugehört nicht stark genug sei. Wir waren drei Autoren, konnten aber nicht ausklabüstern ob damit das Thema (dass ja nicht unbedingt den Kern eines Spieles darstellt) oder der Spannungsbogen des Spieles damit gemeint sei. Wie bei „Tempo kleine Schnecke“ ging es darum, dass die Regeln nur eine blosse Anweisung bzw. Verhaltensweise darstellte (aus dem Kopf zitiert) und die ist nicht schützbar. Als Begründung wurde dabei oft auch der hohe Glücksfaktor herangezogen, der die taktischen Möglichkeiten einschränkt.

Folgen des Urteils: Ich glaube kaum, dass das Urteil die Arbeitsweisen der professionellen Spieleverlage verändert, die ja doch wissen dürften, was sie an den Autoren haben. Allerdings bin ich auch ein eher optimistsicher Mensch :-) Aber sollte ein nicht-etablierter Spieleverlag Spiele (oder Buch-) Verlag Spiele kopieren ist man als Autor anscheinend weniger geschützt, als bisher gedacht (Auch hier muss ich aber auch bemerken, dass solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen sind und ein anderes Gericht unter anderen Bedingungen auch anders entscheiden könnte). Die Begründungen sind insofern interessant, als dass sie implizieren, dass komplexere Werke eher nichts zu befürchten haben. Ebenso müssen Spiele anscheinend mehrere taktische Entscheidungen lassen und dürfen nicht zu glücksabhängig sein, wollen sie geschützt werden. Noch zu klären wäre, was mit „Fabel“ gemeint ist, um weitere Klarheit zu haben. Besonders deswegen, weil mir z.B. nicht klar ist, ob abstrakte Spiele eine Fabel haben können (etwa abstrakte, einfache Zweier wie On Q)
Schlechte Karten haben aber zwei Arten von Autoren:
Zum einen dürfte es kaum einen wirksamen Schutz für Spiele geben, die auf Alltagsmaterialen beruhen. Ohne spezielle Karten oder Spielbretter ist das Abdrucken der Regel in Büchern mit dem Risiko verbunden, dass jemand anderes dies als Einladung empfindet, diese Regeln abzuschreiben. Als Autor wüsste man i.A. aber schon ganz gerne, wo die eigenen Spiele verwurstet werden.
Viel gravierender ist aber der Fall was Spielideen der Marke „Einfach aber genial“ betrifft. Hier scheint es tatsächlich keinen Schutz für den Autor zu geben. Reicht der ein entsprechendes Spiel bei einem Spieleverlag ein, könnte dieser das Spiel ablehnen und es unter anderem Namen (und ggf. mit einem kleinen Thema) selbst vermarkten, ohne den Autoren zu entlohnen. Ob die Möglichkeit tatsächlich in der Praxis genutzt wird ist irrelevant, allein die Möglichkeit ist erschreckend.
Die letzte, offene Frage muss zwangsläufig sein: Wie geht die Autorenschaft damit um? Nimmt sie das Urteil zur Kenntnis und hofft das beste oder gibt es eine Möglichkeit das Urheberrecht so zu formulieren, dass unsere Rechte besser geschützt sind? (Bei Fotos gibts auch Sonderregelungen, weil sich die Fotographen durch bestehendes Recht nicht ausreichend geschützt sahen)

ciao
peer

Peer Sylvester
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16 Kommentare

  • So, ich lass mich jetzt einfach mal auf die Äste hinaus, in der Gefahr was falsches zu sagen, von Juristerei hab ich nämlich sehr wenig Ahnung. Ich kenne allerdings den Begriff „Fabel“ aus dem Schauspielerisch Dramaturgischen Bereich. Dort kann man unterscheiden zwischen der „Fabel und der „Geschichte“ eines Stückes. Die Fabel bezeichnet in diesem Fall die zugrunde liegende Idee, die Geschichte deren konkrete Umsetzung. So ist beispielsweise die Fabel von „Antigone“: Eine junge Frau will ihren Bruder, der in der Schlacht gefallen ist begraben, wird von der Obrigkeit daran gehindert, da dieser sich auf die falsche Seite gestellt hatte (oder so, man nagle mich hier nicht fest). Die „Geschichte“ wiederum bezeichnet dann die konkreten Worte, die Sophokles, Anouilh, Brecht und andere gefunden haben, um diese Fabel zu erzählen. Es gibt auch Fabeln die Allgemeingut sind, z.B. die Grundlagen zu historischen Werken wie beispielsweise den Filmen „Der Untergang“ oder „Apollo 13“
    Ich erzähle dies, weil mir dieses Modell auch auf Spiele gut anwendbar scheint, und ich deshalb vermute, dass die Richter einen so oder ähnlich gelagerten Sachverhallt gemeint haben könnten.
    So währe die Fabel von Siedler: Wir sammeln Rohstoffe, handeln diese und erbauen mit ihnen verschiedene Bauwerke.
    Man erkennt, an dieser Fabel, dass sie auch auf zig andere Spiele anzuwenden währe, trotzdem ist sie wahrscheinlich originell genug, um nicht als Allgemeingut angesehen zu werden. Wohingegen die Fabel Zu Heckmeck ungefähr heissen würde: Wir würfeln, erhalten für bestimmte Kombinationen Punkte, wer die meisten Punkte erhalten hat gewinnt.
    Bei dieser Fabel liesse sich sicher argumentieren, dass sie sich in diversen traditionellen frei zugänglichen Spielen wieder findet.
    Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist und überlasse diesen gerne die genauere Klärung des Sachverhaltes. Doch scheint mir dies zumindest eine mögliche Erklärung.

    Ich hoffe geholfen zu haben.
    Gruss
    Ulrich

  • Ja, danke, das ist auch mein Verständnis der Fabel, der Handlungsablauf (Klassisch: Anfang-Mitte-Ende).

    Das Gericht schreibt Fabel jedoch in Anführungszeichen und verwechselt sie anscheinend mit der thematischen Umsetzung. Es wird bemängelt, dass zwar Begriffe wie Warentausch (Swap) verwendet und Bezüge zu Bratwürmern (Heckmeck) und Jupitermonden (Jupiter) hergestellt werden, diese aber nicht zu „einem der schutzfähigen ‚Fabel‘ vergleichbaren Inhalt führen“. Mir scheint als denke der Richter bei Fabel an Isegrim und Reineke Fuchs.

    Denn natürlich gibt es bei Spielen einen Handlungsstrang, die Einteilung in Spielvorbereitung, Startphase, weiterer Spielverlauf, Spielende, Auswertung, mit dramatischen Höhepunkten. Diese weisen bei den unterschiedlichen Spielen zum Teil sehr spezifische Eigenschaften auf, die in einzelnen Partien des selben Spiels einander ähnlich sind. Beim Schach: Eröffnung-Mittelspiel-Endspiel

    Ich denke, dass die Fabel selbst nicht schützbar ist, da sie doch nur einen sehr allgemeinen Rahmen vorgibt, aber das Vorhandensein eines solchen Rahmens auf einen schutzwürdigen Inhalt schließen lässt, der eben entsprechend strukturiert ist, ein Werk und nicht nur eine Idee.

    Gruß, Günter

  • So, jetzt habe ich noch ein bisschen gegoogelt und muß meinen letzten Absatz korrigieren: Die Fabel ist demnach wesentlich mehr als nur eine allgemeine Handlungsbeschreibung (worum geht es) sondern schon der detaillierte Handlungsablauf (nicht dass Rohstoffe gesammelt werden sondern wie dies geschieht) inklusive Charaktere, nur eben unabhängig von der konkreten Formulierung.

    Das Gericht kritisiert offensichtlich die mangelnde Charakterisierung der ‚Figuren‘ (Spielelemente, z.B.: „Bratwürmer“), geht aber in keinem Wort auf die Beziehung der Elemente und die konkreten Handlungsabläufe des einzelnen Spiels ein. Während die einzelnen Elemente des Regelwerks, Materialien und Einzelregeln, für sich genommen so nicht schützbar sind, besteht die individuelle geistige Schöpfung beim Spieleentwickeln im Zusammenwirken dieser Elemente (egal, ob sie eigens geschaffen, ausgesucht oder angepasst wurden). Dieses Beziehungsgeflecht stellt imho den schutzwürdigen ‚gedanklichen Inhalt‘ dar, der aber vom Gericht bei der Beurteilung der einzelnen Spiele völlig ignoriert wird.

  • Danke auch von mir an Uli für die Ausführungen. Und an Günter natürlich :-)
    Die Frage ist ob die von dir zitierte Stelle tatsächlich so gemeint war oder ob der Richter meint „trotz dieser ganzen Namen haben wir hier im wesentlichen ein einfaches Würfelspiel, bei dem bestimmte Zahlen gewürfelt werden müssen“.
    Dieser Punkt ist in Hinblick auf abstrakte Spiele ja schon wichtig (wie von euch ja auch ausgeführt und ich gebe euch da eher recht). Aber auch wie genau die Fabel jetzt aussieht: Beinhaltet sie den Spannungsbogen? Wie Figuren geschlagen werden? Lassen sich die einzelnen Spiele der Gipfreihe von der Fabel her unterscheiden?

  • Ja, da hab ich mich offensichtlich geirrt. Hab das damals wohl auch zu sehr schwarz/weiß gesehen, ohne mir der Schwierigkeiten bewusst zu sein. Wo fängt der Schutz an? Wo hört er auf? Was muss geleistet werden? Wobei ich bei den wiedergegebenen Teilen der Urteilsbegründung nach wie vor nicht durchsteige.

    Was ich verstehen würde, wäre eine Begründung, die darauf fußt, dass gewisse Grundmechanismen nicht schützbar sind. Da gibt es ein schönes Beispiel mit dem Mausalgorithmus, den sich eine Firma patentieren lassen wollte… Wäre eine sehr einträgliche Einnahmequelle gewesen.

    Zurück zu unserem Thema: Ja, hm… abstrakte Spiele sind dann ja jetzt so eine Sache. Wenn wir jetzt von den nichtschützbaren Grundmechanismen ausgehen, wäre ja die Frage, wie viele Mechanismen ein Spiel haben muss, um schützbar zu sein.

    Letztendlich hat dieses Urteil bei mir nur für Verunsicherung gesorgt. Ich habe einige kleine eher bis sehr abstrakte Spiele hier liegen, die mir persönlich auch sehr gut gefallen. Andere sind da anderer Meinung ;-) Aber ich hoffe eben noch auf eienn Verlag :-) Nur die bestehen halt auch nur aus 1 oder 2 Mechanismen. Und natürlich erhebe ich persönlich auch den Anspruch darauf, dass das meine Werke sind, die als solche dann auch wahrgenommen werden.

    Bleibt wohl erstmal nur zu hoffen, dass sich für uns durch dieses Urteil nicht wirklich etwas ändert. Es wäre schade, wenn man als Autor nur noch größere Spiele machen könnte, wenn man sicher gehen will, dass es mit den eigenen Werken auch mit rechten Dingen zugeht.

  • Um auf die Vergleiche mit der Literatur zurückzukommen: Ist ein „Spruch“ bereits Literatur und schützbar? „Neugierig wie die Nacht am Tage“ sagte mal ein Schulfreund spontan. Literatur? Idee geschützt? Ist wirklich jede kleine „Idee“ und Abwandlung eines uralten Spielprinzips sofort eine relevante „geistige Schöpfung“?

    Fall Blokus: „Pentominos“ gibt es seit 45 Jahren, und Spiele mit denen ebenso lange (und dutzende). Die im Grunde einzige neue Idee bei Blokus ist: Nicht Flächen füllen, sondern eigene Teile nur über Eck anlegen erlaubt! (Okay, es gibt auch noch alle anderen Teile aus 1 – 4 Quadraten, also eine zweite Idee.) Reicht das? Es reicht jedenfalls offensichtlich nicht, die „Einfachheit“ einer Idee ins Feld zu führen, sondern die Neuartigkeit des Spielgedankens, Spielflusses, Spielgefühls. Richter sind damit m.E. komplett überfordert.

    (Anmerkung: Im Drehbuchbereich (genau, da arbeite ich nämlich u.a.) gibt es eine ziemlich identische Debatte inkl. Befürchtungen, geistigem Diebstahl, Ideenklau etc. Welchem Redakteur erzähle ich meine Idee für eine Vorabendserie? Erzähle ich sie nicht, habe ich keine Chance, dass sie jemals gemacht wird. Erzähle ich sie (oder schreibe sie auf und reiche sie als Idee ein), ist kaum nachzuvollziehen, ob die Serie, die trotz einer Absage ein jahr später auf dem Bildschirm läuft und alle wesentlichen Merkale meiner Idee aufweist, nun darauf basiert oder nicht. Ideen „liegen in der Luft“, variierte Genre-Muster gibt es zuhauf (sprich: Identische Fabeln in Varianten), es sind natürlich auch Abweichungen gegenüber meiner Idee vorhanden – GRAUZONE !
    Hierfür gibt es allerdings einen VDD (Verband Deutscher Drehbuch-Autoren) mit kostenloser Rechtsberatung und auch sonst in jeder größeren Stadt spezialiserte Anwälte („Medienrecht“)! Sogar eine Reihe Bücher über Filmrecht sind erhältlich. Weil es nämlich um Geld geht. Sehr viel Geld. Und einen Bereich, den JEDER in unserer Gesellschaft permanent wahrnimmt und nutzt. Daher Riesen-Aufmerksamkeit bei Filmfestivals, „Goldene Kamera“-Verleihung, etc. Gäbe es Hypes um das neue Ystari-Spiel wie um einen Hollywood-Blockbuster, würde vom Göttinger Treffen stundenlang live in der ARD berichtet, würden Spieleautoren die Cover von einem Dutzend spezialisierter Spielezeitschriften zieren, sähe das anders aus. Ende Anmerkung.)

    Was nämlich einfach auch fehlt, ist das BEWUSSTSEIN einer kulturellen oder wirtschaftlichen Relevanz. Spiele tauchen eben nur marginal in einer Zeitung als Thema auf, am Kiosk findet sich keine einzige Zeitschrift zum Thema (abgesehen von Schachzeitschriften), desgleichen im Buchladen mit einer ganzen Abteilung „Wanderführer“ und drei sechsstöckigen Regalmetern „Motorräder“: 50 cm „Gesellschaftsspiele“, davon die Hälfte Schach, der Rest Poker und ein, zwei Sammelwerke à la Humboldt zu Karten- oder Würfelspielen.
    Solange sich das nicht ändert, ändert sich auch an einer Rechtsprechung nichts. ES INTERESSIERT EINFACH NIEMANDEN.

    Andererseits und dennoch: ein etwas ketzerischer Gedanke (schlagt mich virtuell, wenn ihr wollt, aber denken ist ja erlaubt): Ist das alles eigentlich soo schlimm? Herr Knizia trifft es rein finanziell nicht soo wahnsinnig, und Autoren mit weniger veröffentlichten Spielen sind wohl kaum betroffen. Und muss wirklich jede Idee, die ich habe (Mühle mit Thema! Schach plus Würfeln!) sofort als ureigenste, geistige Schöpfung (über)bewertet werden?

    Schaffen wir wirklich neue, unverwechselbare Spiele (die die Welt eher braucht, als die 1000. WÜrfelspielvariante mit lustigen Namen) und das Problem Knizia`scher Prägung hat sich erledigt.

    Die einzigen Möglichkeiten, mit dem ganzen Sumpf umzugehen, ist m.E.:

    1. Masse. Schick hundert Ideen raus, dann schmerzt eine geklaute wenig.
    2. Veröffentlichung: Ans Spiele-Archiv schicken, bei „Spiel und Autor“ veröffentlichen, oder (juristisch natürlich nicht „sauber“): Fotos und Beschreibung bei BGG einstellen – ob als fertiges Spiel oder als „BoardGameDesign“-Thread. Wenn du (mit dem Datum) auf solches Material verweisen kannst, werden Verlage sich eher hüten, Ideen zu klauen – und es gibt ja auch nicht sooo viele Gründe, das Honorar zu sparen, wenn man stattdessen einen Prozess und Aufruhr riskiert. Oder eben gleich selbst als Spiel veröffentlichen …
    3. Individuelles Spielmaterial. Nachbau (s. auch Spielbox-Diskusion) oder Regel-Abdruck dürften selten auftreten, wenn du nun mal Spielfiguren hast, deren Basis man drehen kann (Navia Dratp) oder du ein Spielbrett mit Fugen brauchst, damit nicht alles durcheinander gerät (Blokus). Ein Hex-Spielplan mit vielen kleinen Holzwürfeln und Geld (Wabash Cannonball) macht die Sache nun mal riskanter. Aber nicht zu individuell – sonst lehnt es jeder Verlag wegen der Produktionskosten ab!

    Unterm Strich bleibt für mich eigentlich nur eine Situation, die wirklich vermieden werden sollte: Dass einem Spieleautor finanziell richtig was durch die Lappen geht, weil Leute in großem Maße sein Spiel nachbauen oder nachspielen, statt es zu kaufen. Wenn ihr solche Fälle kennt – die fände ich mal interessant.

  • Ideen sind Ideen, keine urheberrechtsfähigen Werke. Das halte ich auch für sinnvoll. Es geht nicht um die Idee sondern um das Regelwerk, nicht um das einzelne Element sondern um das Zusammenwirken, dieser Elemente.

    Ich meine – bin mir aber nicht sicher, ob das juristisch haltbar ist – dass im Wesentlichen aus einem Element besteht, urheberrechtlichen Schutz genießen kann, sofern es sich um etwas Originelles handelt. Der Kontext liegt hier in der Reduktion. Andere können dieses Element dann in einem anderen Kontext verwenden, jedoch nicht in dieser reduzierten Weise. Das Problem für den Urheber besteht dabei allerdings darin, dass sein Spiel auch in dieser reduzierten Form etwas besonderes sein muss, nicht trivial, nichts, auf dass jeder andere hätte auch kommen können. Auch ein im Wesentlichen auf ein Kernelement reduziertes Spiel muss etwas individueles aufweisen.

    Blokus ist ein tolles Spiel, das mit wenig Elementen auskommt. Trotz der Einfachheit des Regelwerkes unterscheidet es sich stark von den anderen Spielen. Die Verwendung der Pentominos ist sicherlich nichts besonderes, wohl aber diese Verwendung. Mit wenigen Elementen ein gutes Spiel zu machen, ist große Kunst und schützenswert.

    Allerdings hat mich erstaunt, auf welche Weise der Verlag das Blokus Trigon gegen die TrickyTiles der Goslar-Brüder verteidigt hat. Sie haben mit Gebrauchsmusterschutz für die Dreieck-Teile argumentiert. Sorry, Gebrauchsmusterschutz für einfache geometrische Formen, die auch vorher schon bekannt waren. Die Welt kann von Glück sagen, dass Sekkoia sich nicht den Würfel hat schüzuen lassen.

    TrickyTiles ist für mich eine Urheberrechtsverletzung nicht wegen Verwendung der Teile sondern wegen Übernahme des Regelwerks. Das ist eine Bearbeitung des Werkes Blokus und keinesfalls eine freie Bearbeitung. Die Verwendung der Teile ist meiner Meinung nach das einzige am Regelwerk TrickyTiles, das keine Urheberechtsverletzung darstellt.

    Bei abstrakten Spielen mit einfachen Regeln sehe ich also eher kein Problem. Anders ist es bei Kinderspielen, die sich an den beschränkten Fähigkeiten der Kinder orientieren. Sie setzen viel stärker an der Zielgruppe an und sind tendenziell weniger von künstlerischer Ausdrucksweise bestimmt.

    Dein Vorschlag, erfolgreiche Spieleautoren generell schlechter zu stellen als unbekannte, halte ich dagegen nicht für zielführend. Mal abgesehen davon, dass die Unterschieidung schwierig ist, sie dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz widerspricht, hat sie überhaupt nichts damit zu tun, ob ein Spiel Werkscharakter aufweist.

    Statt ‚hundert Ideen‘ rauszuschicken und Verlage im Ideenmüll zu ersticken sollte man lieber weniger aber dafür durchdachte und getestete Werke anbieten.

    Und Verlage und Autoren sollten sich von dem unseligen Begriff der ‚Spielidee‘ verabschieden. Ideen sind frei. Statt ‚Spielidee: Name‘ gehört ‚Autor/in des Regelwerks: Name‘ auf die Schachtel. Verlage, die Spiele – verständlicherweise – in erster Linie als Ware sehen, sollten begreifen, dass die Behandlung eines Spiels als Kunstwerk die Basis dafür ist, dass man mit dem Spiel als Ware Geld verdienen kann. Das Bewusstsein hierüber muss gestärkt werden, auch unter der Autorenschaft.

    Der Nachbau eines Spiels für den Eigenbedarf stellt urheberrechtlich kein Problem dar. Ich habe da das Gefühl, dass manche Spieler das – aus solidarischen Gründen – viel enger sehen als Verlage und Autoren.

    Gruß, Günter

  • Da ich in obigen Ausführungen von Peer Sylvester namentlich genannt werde möchte ich auch direkt Stellung beziehen, um weitere Irrtümer zu vermeiden.

    <>

    Hierzu stelle ich fest: Der Problematik von Urheberrechten ist sich der Humboldt Verlag selbstverständlich bei jeder Veröffentlichung bewusst. Bücher zu Spielethemen gibt es bei Humboldt schon seit mehr als 40 Jahren. Juristische Probleme dieser Art hatte der Humboldt Verlag (soweit ich zurückschauen kann) in der Vergangenheit nie.

    >>Mehrfach betont der Geschäftsführer, dass Knizia in den Büchern doch immer gelobt werde und dass dessen Spiele ausgezeichnet sind. Warum also klagen?<>Offensichtlich steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass das Veröffentlichen von Regeln ohne Kenntnis des beteiligten Autoren völlig in Ordnung ist (Das ist eine Feststellung, keine Wertung).<>Tatsächlich wurden alle Spiele einzeln untersucht und in jedem Fall kam das Gericht zu dem Urteil: Die jeweilige Idee ist nicht schützenswert (wobei ich herauslese dass es in einigen Fällen knapp war). <<

    Das kann ich nicht bestätigen, dass es „knapp“ war. In diesem Fall wäre es sicherlich in die Berufung gegangen.

    Enden möchte ich mit dem Schlusswort zu dem Buch „Neue Taktikspiele…“ (Hugendubel, 1990). Hier schreibt Autor Reiner Knizia auf S. 203:

    „Wir alle haben unterschiedliche Neigungen und Interessen, daher ist es ganz natürlich, auch unsere Spiele individuell zu formen. Spiele sind dynamisch und entwickeln in jedem Spielerkreis ihren eigenen Charakter.
    Nutzen Sie die Anregungen dieses Buches. Experimentieren Sie mit den beschriebenen Spielen. Entwickeln Sie Ihre individuellen Lieblingsvarianten. Erfinden Sie Ihr eigenes Spiel – es ist leichter als Sie denken!“

    In diesem Sinne wünsche ich allen auch künftig viel Spaß beim Spielen!

  • Leider wurde mein thread oben etwas verstümmelt, wohl weil ich falsche Zeichen eingesetzt habe. Hier nochmals der Text:

    Da ich in obigen Ausführungen von Peer Sylvester namentlich genannt werde möchte ich auch direkt Stellung beziehen, um weitere Irrtümer zu vermeiden.

    Zitat: „Statement des Verlages: Aus dem Interview mit Eckhard Schwettmann, Geschäftsführer von Humboldt, wird deutlich, dass der Verlag sich der Problematik überhaupt nicht bewusst war.“

    Hierzu stelle ich fest: Der Problematik von Urheberrechten ist sich der Humboldt Verlag selbstverständlich bei jeder Veröffentlichung bewusst. Bücher zu Spielethemen gibt es bei Humboldt schon seit mehr als 40 Jahren. Juristische Probleme dieser Art hatte der Humboldt Verlag (soweit ich zurückschauen kann) in der Vergangenheit nie.

    Zitat: „Mehrfach betont der Geschäftsführer, dass Knizia in den Büchern doch immer gelobt werde und dass dessen Spiele ausgezeichnet sind. Warum also klagen?“

    Natürlich ist das juristisch völlig unerheblich, zeigt aber eine gewisse Tragik. Hierzu meine persönliche Meinung: Es entsteht zumindest der Eindruck „Wer lobt, der wird verklagt!“ ;-)

    „Offensichtlich steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass das Veröffentlichen von Regeln ohne Kenntnis des beteiligten Autoren völlig in Ordnung ist (Das ist eine Feststellung, keine Wertung).“

    Hier geht es nicht um den Standpunkt des Verlages. Vielmehr verweise ich auf die entsprechende Rechtsprechung der letzten rund 50 Jahre, die sich im Wesentlichen bis heute nicht verändert hat. Danach sind Spielideen nicht schutzfähig. Und wesentlich wichtiger: Über publizierte Werke jeglicher Art muss auch in Zukunft kritisch berichtet werden dürfen, OHNE dass der jeweilige Urheber hier sein Einverständnis gibt. Wo kämen wir denn da sonst hin??

    Was Urheberechte, Werk- und Titelschutz anbelangt anbelangt, so möchte ich darauf hinweisen, dass wir hier in Mitteleuropa (anders als z.B. in China) leben und Urheberrechte einen sehr großen Schutz genießen.
    Die vorgetragen Vorhaltungen sind ein gedanklicher Irrweg, und ich kann nur empfehlen, sich mit der Gesetzeslage vertraut zu machen, statt in juristischer Unkenntnis Vorverurteilungen (wie bei unserem Autor Hugo Kastner) in die Welt zu setzen. Das auf Urberrechtsfragen spezialisierte Gericht hat sich sehr intensiv mit diesem Fall beschäftigt. Aus gutem Grund wurde auch gegen das Urteil keine Berufung eingelegt.

    Zitat: „Tatsächlich wurden alle Spiele einzeln untersucht und in jedem Fall kam das Gericht zu dem Urteil: Die jeweilige Idee ist nicht schützenswert (wobei ich herauslese dass es in einigen Fällen knapp war).“

    Das kann ich nicht bestätigen, dass es „knapp“ war. In diesem Fall wäre es sicherlich in die Berufung gegangen.

    Enden möchte ich mit dem Schlusswort zu dem Buch „Neue Taktikspiele…“ (Hugendubel, 1990). Hier schreibt Autor Reiner Knizia auf S. 203:

    „Wir alle haben unterschiedliche Neigungen und Interessen, daher ist es ganz natürlich, auch unsere Spiele individuell zu formen. Spiele sind dynamisch und entwickeln in jedem Spielerkreis ihren eigenen Charakter.
    Nutzen Sie die Anregungen dieses Buches. Experimentieren Sie mit den beschriebenen Spielen. Entwickeln Sie Ihre individuellen Lieblingsvarianten. Erfinden Sie Ihr eigenes Spiel – es ist leichter als Sie denken!“

    In diesem Sinne wünsche ich allen auch künftig viel Spaß beim Spielen!

  • Hallo Herr Schwettmann,

    dass bloße IDEEN nicht schutzfähig sind, ist doch ein alter Hut. Warum aber gehtdas Gericht auf jedes einzelne WERK ein? Warum 18 Seiten Urteilsbegründung, wenn das angeblich so einfach ist? Warum hat das BGH sich in dem Zahlenlotto-Urteil (auf dass sich auch das Mannheimer Landgericht beruft) damit beschäftigt, ob die Einführung einer Zusatzzahl die Lotto-Spielregeln gravierend verändert? Da ging es um den nackten Mechanismus, um Spielregeln, nicht um irgendwelche Drumherum-Geschichten wie Thema oder sprachliche Fassung. ( siehe Artikel: http://www.spieleautorenseite.de/tsaziki/gerichtsurteile_urheberrecht_spiel.htm )

    Wäre ein Spielregel-WERK grundsätzlich nicht schützbar, so gäbe es nur kurze Klageabweisungen: njet, geht nicht, aber keine ausführlichen Verhandlungen.

    Und man geht sicherlich auch nicht automaisch in Berufung, wenn man knapp unterliegt. Es geht um Risikoabschätzung und um die Frage, weshalb man unterliegt. Ich halte z.B. Heckmeck sehr wohl für ein schutzwürdiges Regelwerk, das nicht so ohne weiteres von jederman nachgedruckt werden darf.

    Dnnoch bin ich der Meinung, dass die Veröffentlichung in dem Buch in diesem Fall keiner Erlaubnis bedarf, sehe aber andere Gründe vor als die mangelnde Schutzfähigkeit:

    1. Es folgt eine ausführliche Rezension dazu. Dafür ist es schon erforderlich, dass man das Wesentliche dieses Spieles wiedergibt.
    §51 UrhG Zitate:
    „Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

    1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
    …“
    http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51

    Die Frage, ob 90% statt 100% des Regelwerkes ausgereicht hätten, halte ich in diesem Zusammenhang für Korinthenkackerei. Es ist ein triftiger Grund, weshalb der Autor m.M. nach nicht das Recht hat, eine Veröffentlichung zu untersagen. Das spricht aber nicht generell gegen Urheberrechtsschutz für Heckmeck.

    2. sollen Sie laut http://www.spielen.at/BLOG/20080611a.asp den Zoch-Verlag um Genehmigung für die Veröffentlichung des Spiels Heckmeck gefragt haben. Ist das richtig? Falls ja: warum haben Sie bei diesem Spiel gefragt, nicht aber bei den anderen? Falls nein: Haben Sie eine Erklärung für diese Falschmeldung?

    Es wäre dann nicht die einzige Falschmeldung, die in diesem Zusammenhang verbreitet wurde. Die Behauptung (Spielbox 4/07 Juli) dass der Börsenverein des Deutschen Buchhandels für Sie ein Gutachten erstellt habe, demzufolge es kein Urheberrecht auf Würfelspiele gebe, ist nicht wahr. Es gibt kein solches Gutachten noch eine andere offizielle Stellungnahme des Börsenvereins zu diesem Thema.

    Mir scheint, es geht Ihnen vor allem darum, Spieleautoren glauben zu machen, sie seien hinsichtlich des Urheberrechts völlig schutzlos. Das mag in Einzelfällen so sein, aber als generelle Aussage gibt das Urteil das nicht her. Zudem handelt es sich um das Urteil eines Landgerichts, das imho im argen Widerspruch zum oben zitierten BGH-Urteil steht.

    Gruß, Günter Cornett

  • Lieber Herr Schwettmann, schön dass sie sich beteiligen. Hier geht es um zwei Dinge, die nicht durcheinander geworfen werden sollten:
    1.) Ist der Abdruck der Regeln in ihrem Buch gestattet? Ja, aus Gründen, die Günter ausführlich beschrieben hat (und die ich auch im Blog angesprochen habe)
    2.) Sind Spiele (nicht Spielideen!) schützenswerte Werke? Da scheinen wir unterschiedlicher Auffassung zu sein. Und auch das Gericht guckt hier genauer hin: Swap und Heckmeck wurden getrennt von den anderen (simpleren und glücksabhängigeren) Spielen betrachtet. Bei Swap wird im Urteil z.B. ausdrücklich auf die größeren Möglichkeiten hingewiesen, auch wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass es nicht über eine schutzfähige Fabel verfügt, die das Spiel über Allgemeingut hinausheben würde. Offensichtlich gibt es eine so etwas wie eine Schutzzfähige Fabel bei Spielen (sonst wären alle Spiele auf einmal abgehandelt worden).

    Punkt 1 ist naturgemäß für sie von größerer Bedeutung, Punkt 2 für uns Autoren :-)

  • Hallo Herr Cornett,
    vielen Dank für Ihren ausführlichen Kommentar. Ich bin kein Jurist und kann mich hier daher auch nicht auf eine juristische Diskussion einlassen. Dazu fehlt mir der tiefere fachliche Hintergrund und im übrigen auch die Zeit.

    Auch kenne und vertrete ich hier lediglich die Sichtweise der Buch- und Zeitschriftenverlage. Tiefergehende Kenntnisse zur komplizierten rechtlichen Lage der Spieleentwickler, die Sie ja detailliert darlegen, habe ich nicht und will daher darauf auch nicht eingehen. Der Humboldt Verlag publiziert ja keine Spiele, sondern Bücher über Spiele. Das ist der entscheidende Unterschied, der wohl bei einigen noch nicht realisiert wurde.

    Urheberrechte sind ein ernstes Thema und wir versuchen immer, hier als Buchverlag möglichst korrekt zu arbeiten. Auch lag es uns fern, irgendjemanden zu benachteiligen oder gar seiner Rechte zu berauben. Im Gegenteil: Unser Autor Hugo Kastner hat ordentlich recherchiert und sich auch nicht der Rechte anderer berühmt.

    Auf Ihre Fragen gehe ich gerne ein:

    Zitat: „…sollen Sie laut http://www.spielen.at/BLOG/20080611a.asp den Zoch-Verlag um Genehmigung für die Veröffentlichung des Spiels Heckmeck gefragt haben. Ist das richtig? Falls ja: warum haben Sie bei diesem Spiel gefragt, nicht aber bei den anderen? Falls nein: Haben Sie eine Erklärung für diese Falschmeldung?“

    Hugo Kastner hat mit allen Spieleverlagen Kontakt, bedingt durch seine vielfältigen Tätigkeiten, die ich ja im Interview mit http://www.spielen.at versucht habe aufzuführen (Journalist, Buchautor, Kurator etc.). Im konkreten Fall Heckmeck, das ja ausführlicher vorgestellt wird, hat er vorsorglich das OK vom Zoch Verlag eingeholt. Das haben wir dokumentiert, war aber bei Gericht kein Thema. Auch die Korrespondenz mit anderen Verlagen war dort kein Thema. Im Interview habe ich den Zoch Verlag beispielhaft aufgeführt, weil Heckmeck ja eines der strittigen Spiele war.
    Ob das OK notwendig war sei dahingestellt, spricht aber für Hugo Kastners Sorgfalt und die guten Absichten, hier niemanden zu übergehen und keinen Fehler zu machen.

    Zitat: „Mir scheint, es geht Ihnen vor allem darum, Spieleautoren glauben zu machen, sie seien hinsichtlich des Urheberrechts völlig schutzlos.“

    Warum sollte ich das tun? Ganz im Gegenteil weise ich darauf hin, dass die Urheberrechte in Deutschland (bzw. in Europa) einen guten (und nach meiner Meinung auch ausreichenden) Schutz genießen.
    Allerdings weise ich darauf hin, dass es wohl einige gibt, die sich mit ihrer Meinung auf einen juristischen Irrweg begeben und besser kundig machen sollten (bitte nicht bei mir, s.o.).

    Wir haben diesen Streit nicht begonnen, sondern lediglich von unserem publizistischen Recht gebrauch gemacht (Pressefreiheit, Zitatenrecht etc.). Es lag nie in unserer Absicht, Spiele a la Heckmeck zu publizieren, sondern lediglich darüber zu berichten. Das ist ein erheblicher Unterschied (s.o.). Auch hätte dann, wenn überhaupt, der Zoch Verlag hier Klage führen müssen. Es ist ja bezeichnend, dass der Zoch Verlasg dies nicht getan hat.

    Zitat: „Es gibt kein solches Gutachten noch eine andere offizielle Stellungnahme des Börsenvereins zu diesem Thema.“
    Das habe ich auch nie behauptet.
    Zum Börsenverein des Deutschen Buchhandels: Weder ich noch der Humboldt Verlag haben hier irgendetwas offiziell verlautbart. Für die Berichterstattung der Spielbox kann ich hier keine Stellung beziehen.
    Die Ausführungen der Rechtsabteilung des Börsenvereins waren lediglich für den Humboldt Verlag und nicht zur Veröffentlichung gedacht.

    Allerdings haben wir zu Beginn der Auseinandersetzung den Börsenverein des Deutschen Buchhandels hinzugezogen. Auf meine Anfrage hin hat mir die Rechtsabteilung mit Datum 2. Mai 2007 ein Fax geschickt mit einer ausführlichen Erläuterung der juristischen Lage, aber ohne unser Buch oder andere Details zu kennen.
    Die (sehr allgemeine) Einschätzung der Rechtsabteilung des Börsenvereins hat uns dann wieder beruhigt und entsprach auch meinen Erwartungen. Ich habe das Dokument gerade noch einmal durchgesehen: Der jetzige Ausgang des Verfahren wurde von der Rechtsabteilung richtig vorausgesehen.
    Eine solche fachkundige Beratung würde ich übrigens auch dem Dachverband der Spielentwickler wünschen, das würde einiges ersparen und vieles erhellen.

    Zitat: „Warum aber geht das Gericht auf jedes einzelne WERK ein? Warum 18 Seiten Urteilsbegründung, wenn das angeblich so einfach ist?“
    Da kann ich als Nicht-Jurist nur mutmaßen: Das liegt wohl vermutlich am Kläger, der immer wieder neue Schriftsätze eingereicht hat mit immer wieder neuen Aspekten, auf die dann vom Gericht detailliert eingegangen werden musste. Das Gericht war hier sehr geduldig. Außerdem belegen diese 18 Seiten, dass dieser Fall intensiv geprüft wurde.
    Offen gesagt habe ich hier auch keine Erfahrungen, wie lang oder kurz solche schriftlichen Urteile üblicherweise ausfallen. Das ist für mich auch unerheblich.

    Ich hoffe sehr, mit meinen Ausführungen hier alles dargestellt zu haben. Meine Ausführungen im Interview mit http://www.spielen.at halte ich im übrigen für erschöpfend. Der Humboldt Verlag wurde mit einer seiner Publikationen juristisch angegriffen, hat sich verteidigt und am Ende erwartungsgemäß Recht bekommen. Das daraus möglicherweise ein Eigentor wurde für den Angreifer (oder womöglich sogar die Spieleentwickler-Szene insgesamt), um es salopp im EM-Jargon zu formulieren, dafür können wir nichts.

    Das ist die ganze Geschichte, die ich hier erzählen kann.

    Wir werden weiterhin das Spielen fördern und auch vermehrt Bücher hierzu publizieren, z.B. „Backgammon“ von Hugo Kastner Ende August 2008.

    Mein Wunsch für die Zukunft: Den Spaß am Spiel zu fördern, da sollten alle an einem Strang ziehen!

    In diesem Sinne, mit freundlichen Grüßen

    Eckhard Schwettmann

  • Hallo Herr Schwettmann,

    vielen Dank für die Klarstellungen. Dass Sie hier mit Pressefreiheit und Zitatrecht argumentieren, ist für mich gut nachvollziehbar. Leider spielte diese Argumentation vor Gericht keine Rolle. Dort ging es darum, den Spielen die Urheberrechtsfähigkeit grundsätzlich abzusprechen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=10326 Das kann unmöglich in Ihrem Interesse sein, auch wenn Sie dadurch den Prozeß gewonnen haben. Denn gemäß dem Urteil des LG Mannheim,darf nun jeder den Inhalt Ihrer Spielebücher mit eigenen Worten nacherzählen, die Anordnung leicht verändern und veröffentlichen. Sie entzögen sich dadurch selbst die Grundlage. Und auch einen Schutz als Datenbankwerk könnten Sie dann schwerlich geltend machen, wenn es eine Enzyklopädie aller Würfelspiele sein sollten. ‚Alle‘ ist Fleißarbeit und keine urheberrechtsfähige Auswahl.

    Mit Pressefreiheit hat das nichts zu tun sondern mit der Freiheit zur ‚Raub’kopie.
    Warum haben Sie vor Gericht nicht mit dem Zitatrecht argumentiert? In manchen Punkten hätten Sie da wohl auch Recht bekommen, in anderen vielleicht nicht.

    Übrigens erkennt Hugo Kastner den Werkcharakter von Spielen ausdrücklich an. Er beschreibt diesen in dem Buch auf den Seiten 445ff, in dem er das Spannungsdreieck Glück-Bluff-Logik erklärt und Begriffe aus der Literatur wie Spannungsbogen verwendet. Zudem lobt er Reiner Knizia mit folgenden Worten:

    „dieser geniale Spieleerfinder ist doch vielmehr für seine abendfüllenden fast episch ausgelegten, exakt ausgetüftelten Werke bekannt

    Bei Heckmeck werden Spieldauer und Regelmechanismus nochmals um eine Stufe reduziert, und dies bei Beibehaltung der Knizia-gewohnten Spannung.“ (S.197)

    Warum sollte dieses Spiel, das für Hugo Kastner „mit zum besten gehört, was ich als Rezensent in den letzten Jahren … bekommen habe“ (S.98) keine individuelle geistige Schöpfung sein?

    Das können Sie nicht erklären, denn Sie glauben es selbst nicht, auch wenn Sie bzw. Ihr Anwalt vor Gericht so argumentiert haben/hat und damit durch gekommen ist. Ich behaupte Hugo Kastner kennt und schätzt die Werke Reiner Knizias und der anderen Autoren (und Sie sicherlich auch, soweit Sie sie kennen).

    Diese Argumentation vor Gericht ist unprofessionell und hat nichts mit ‚an einem Strang ziehen‘ zu tun. Sie mögen zwar die Verlage kontaktiert haben, die Autoren wissen zum großen Teil nichts davon, dass ihre Spiele im Buch veröffentlicht sind. Letzteres ist durchaus auch oder vor allem als ein Versäumnis der betroffenen Verlage zu sehen, zumal die Adressen der Autoren oft nicht bekannt sind, diese ja erst über die Verlage zu erreichen sind.

    Ein Versäumnis des Humboldt-Verlages ist es in meinen Augen, dass im Anhang zwar die Spiele, nicht aber die Autoren aufgeführt sind. Das stellt nicht nur eine Geringschätzung der Autoren dar sondern erschwert es auch, einen Überblick über die Autoren der verwendeten Spiele zu bekommen. Für eine Enzyklopädie ein echter Mangel.

    Es wäre schön, wenn Sie das in einer Neuauflage nachholen könnten, noch schöner wäre es, wenn Sie – trotz dieses Urteils – die Autoren um Erlaubnis fragten und dort, wo Ihnen die Erlaubnis versagt wird und eine Veröffentlichung auch nicht vom Zitatrecht gedeckt ist, die Spielbeschreibung auf ein sinnvolles Minimum reduzierten. Das Urteil muss Sie nicht daran hindern, die Arbeit der Autoren zu respektieren und zu honorieren.

    Ich teile Ihren „Wunsch für die Zukunft: Den Spaß am Spiel zu fördern, da sollten alle an einem Strang ziehen!“

    Der erste Schritt dahin kann die Kontaktaufnahme zu den Autoren sein, die Frage, wie sie den Umgang mit ihren Werk gern hätten, auch unabhängig von der vermeintlichen (oder tatsächlichen?) Rechtslage.

    Gruß, Günter Cornett

  • Mal ehrlich, liebe Leute, was soll denn diese ausufernde Diskussion? Wir sind gerade in der Wissensgesellschaft angekommen und das bedeutet nicht mehr und nicht weniger als dass vom Urheberrecht nicht mehr übrig geblieben ist als: „Ich bin der Autor.“ Mehr nicht! Alles andere wie etwa die Erlaubnis abgeleiteter Werke oder gar der Copyright genannte Anteil Urheberverwertungsrecht, Fristen bis zum Lebensende oder gar 70 Jahre darüber hinaus, all das sind anachronistische Überbleibsel, die schon bald auch juristisch aus dem Urheberrecht getilgt werden. Was bleibt eigentlich angesichts dieser Entwicklung von der hier geführten Diskussion übrig? Nichts!!! Oder täusche ich mich da? Wohl kaum…

    Hättet Ihr, da Ihr professionell damit beschäftigt seid, nicht darüber zu befinden, wie Kreative zu ihrem wirtschaftlichen Anreiz kommen, fortgesetzt kreativ tätig zu sein, wenn in der Welt der digital verlustfreien Kopie, kurz: in der Wissensgesellschaft die Ware nicht mehr künstlich verknappt wird und aufgrund des Anspruchs der Wissensgesellschaft, alles Wissen unbeschränkt zugänglich zu machen, nicht mehr aufgrund ihrer Vervielfältigung bewertet und bepreist werden wird? Oder brauchen sie diesen Anreiz überhaupt? Da Wissensgesellschaft im Kern Wissenskommunismus ist, wäre es vielleicht noch angebrachter darüber nachzusinnieren, wie der Kommunismus aus der Wissensgesellschaft heraus in die Gesellschaft hineinentwickelt werden kann, um den Kommunismus für jede gesellschaftliche Handlungsweise zur Blüte zu bringen. Die Maxime „Einem jeden nach seinen Bedürfnissen, ein jeder nach seinen Fähigkeiten“ ist conditio sine qua non jeder gangbaren Zukunft und Zukunft an sich!

  • Was das soll, erklär ich dir gern:

    Autoren müssen von irgendetwas leben um als Autoren tätig zu sein.
    Würden sie nicht von ihren Werken leben, wären sie auf andere Einkommensquellen angewiesen:

    a) sie sind eh reich und haben es nicht nötig
    b) sie schreiben im Auftrag dere, die Geld haben und lassen sich von ihnen honorieren, nein bezahlen
    c) sie werden staatlich bezahlt

    Was bedeutet das für die wissens’kommunistische‘ Gesellschaft?
    Wer das Geld hat, bestimmt, welche Werke erscheinen, welche Inhalte erzeugt und verbreitet werden und zwar noch stärker als jetzt schon.

    Schöner ‚Kommunismus‘ :(

    Abgesehen davon geht es beim Urheberrecht nicht um Wissen sondern um Werke. Das bloße Wissen ist jetzt schon urheberrechtsfrei. Du darfst überall herumerzählen, wovon der neueste Harry-Potter-Roman handelt, nicht aber ihn veröffentlichen.

    Es ist schön, dass es Projekte wie Wikipedia gibt, und Möglichkeiten seine Werke gemeinfrei zur Verfügung zu stellen – aber nur solange der Autor darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang er es tun möchte.

    Gruß, Günter