Sep 27

Kultur und Urheberrecht

Peer Sylvester,  2008      

Die Meldung der Woche ist sicherlich dass die Spieleautorenzunft in den deutschen Kulturrat aufgenommen wurde. Ein sicherlich begrüßenswerter Schritt, nicht zuletzt deswegen weil damit still und heimlich ein kompletter Kurswechsel vollzogen wurde. 2004 – der Zeitpunkt der umstrittenden “Ravensburger Erklärung” – stand noch das Unwort “Professionalisierung” ganz groß auf der SAZ-Flagge. Damals war die Politik (zumindest erweckte die Außenwahrnehmung diesen Eindruck) noch, dass Spieleautoren “professionell” zu sein hatten: Wer Spiele erfindet, soll das wenigstens “professionell” tun – was ich so übersetze: “Macht, was die Verlage wollen oder lasst es bleiben!”. Für den Hobby-Autoren, der nur ein Spiel für sich und seine Freunde machen möchte und keine Ahnung vom “Markt” hat, ist kein Platz in der (Spieleautoren-)Welt.
Von dieser Marschrichtung ist die SAZ nun ganz klar abgerückt. Wenn ein Brettspiel ein Kulturgut ist, dann ist es ein Werk, keine Ware. Das bedeutet insbesondere, dass auch Spiele ohne vermarkbaren Nährwert ihre Daseinsberechtigung haben. Witzigerweise gibt es dank Damien Hirst auf dem Kunstmarkt ja gerade die gegenteilige Entwicklung – aber ich schweife ab.
Böse Zungen könnten nun einwerfen, dass die Mehrheit der SAZ-Mitglieder an diesem Kurswechsel genauso wenig Anteil hatten, wie an der Ravensburger Erklärung. Aber das liegt wohl in der Natur eines schwerfälligen Vereines und soll hier nicht erörtert werden (Zumal ich diesen Kurswechsel ja sehr begrüße).

Wird die Aufnahme in den Kulturrat Auswirkungen auf die Urheberschutzdebatte haben? Bevor ich mich dieser Frage widme eine kleine Zusammenfassung der bisheriegen Geschehnisse:

Reiner Knizia hatte ja den Humboldt Verlag verklagt, weil dieser in seiner “Enzyklopädie der Würfelspiele” Spiele und Spielanalysen von Knizia abgedruckt hatte, ohne ihn als Autoren um Erlaubnis zu fragen. Die Klage wurde abgewiesen, das Urteil findet man (anonymisiert) hier. Ich habe mich dann in einem Blogeintrag ausführlicher mit dem Urteil und möglichen Konsequenzen auseinandergesetzt. In den Kommentaren wurde eifrig diskutiert, auch Eckhard Schwettmann, Geschäftsführer bei Humboldt diskutierte mit. Die SAZ folgte dann mit einem eigenen Blog, auf dem bislang 4 Artikel zu lesen sind – alle zum Urheberrecht, der neueste allerdings auch schon wieder gut 2 Monate alt. Die Artikel und die zugehörigen Kommentare sind durchaus lesenswert. Besonders interessant der Kommentar von Andreas Schäfer zu dem Artikel “Fabelhaftes Urheberrecht” : Hier erklärt er, dass eigentlich zwischen regulierenden Regeln und erschaffenden Regeln unterschieden werden müsse (Die ersten regeln etwas was auch ohne sie existiert – z.B. den Verkehr – die anderen erschaffen erst das wassie regeln – z.B. ein Brettspiel). Auch außerhalb der SAZ wurde diskutiert. So folgte auf eine entsprechende Meldung des Börsenblatts (die sich eher für eine Verschärfung des Urheberrechts – allerdings für Bücher – einsetzen) einige böse Kommentare.
Leider ist die Diskussion seitdem bereits wieder eingeschlafen. Das liegt sicherlich zum einem am Sommerloch, zum anderen auch daran, dass die Bewertung des Urteils nach wie vor schwer fällt. Jurist Stefan Risthaus nimmt das Urteil in der aktuellen Ausgabe der Spielbox (4/2008) regelrecht auseinander. Eine Revision hätte  also anscheinend durchaus hohe Erfolgschancen gehabt. Warum Knizia diesen juristischen Weg nicht gegangen ist, ist mir schleierhaft – Nun ist das Urteil rechtskräftig und kann zur Begründung weiterer Urteile dienen. Insgesamt hat er damit der Szene wohl einen Bärendienst erwiesen.

Allerdings bleibt die Frage der Übertragbarkeit des Urteils auf andere Rechtsfälle und die Frage wieweit Spiele nun wirklich in der Praxis geschützt sind. Das die Frage nicht eindeutig zu beantworten ist, sieht man schon an der kuriosen Tatsache, dass der Vorstand der SAZ fast zeitgleich zwei widersprüchliche Erklärungen verfasst hat:
Hier schrieb er, dass das Urheberrechts auch Spiele umfasst, während er hier davon spricht, dass es bislang nur einen Ehrenkodex gäbe, der endlich auf eine rechtliche Basis gestellt werden müsste…

Was ist nun richtig? Das weiß vermutlich kein Mensch. Wie ich bereits schrieb, halte ich es für kaum bestreitbar, dass komplexere Spiele geschützt sind. Grenzwertig sind aber Spiele mit einfachen Grundideen: Kinderspiele, abstrakte Zweier, Partyspiele etc. Hier täte ein Grundsatzurteil sicherlich gut. Eine Alternative wäre auch eine entsprechende Gesetzesklarstellung (insbesondere auch, dass Spielregeln keine “Gebrauchstexte” sind). Zumal keiner weiß wie weit der “Ehrenkodex” tatsächlich reicht, wenn es hart auf hart kommt – und in Zeiten der EU und der internationalen Öffnung des Spielemarktes sowieso.
Soweit ich jetzt beurteilen kann hat sich nach einiger hektischer Betriebsamkeit letztlich nicht viel getan. Wichtig wäre es zumindest einmal alle Beteiligten (Autoren, Verlage, Juristen) mal an einen Tisch zu holen und gemeinsam eine Lösung zu diskutieren. So etwas zu Organisieren ist sicherlich nicht einfach, aber was ist schon einfach?

Zurück zum Kulturrat: Die SAZ ist überzeugt davon, dass durch die Aufnahme in den Kulturrat “Spiele in der Zukunft denselben Schutz genießen wie andere Kulturgüter” (Quelle (Dank an Günter Cornett für den Hinweis im Autorenforum). Ich bin da nicht ganz so euphorisch, aber immerhin noch optimistisch ;-)
Durch die Aufnahme wird das Spiel tatsächlich eher als Kulturgut wahrgenommen und sorgt für etwas mehr Lobby. Auch Juristen könnten durch das Siegel “Kulturgut” einen etwas anderen Blickwinkel bekommen. Aber verlassen sollte man sich darauf eben so wenig wie auf den sogenannten “Ehrenkodex”. Nach wie vor müsste die SAZ auf eine gesetzliche Klarstellung hinarbeiten(*) und dabei kann der Kulturrat sicherlich helfen: Die haben Erfahrung mit Urheberrechtdebatten (aktuell fordern sie z.B. eine Verlängerung der Schutzfrist für Tonträger) und sicherlich auch deutlich mehr politisches Schwergewicht als  SAZ. Aber letztlich muss jegliche Aktion zuerst einmal von irgend jemandem iniitiert werden – ich kann nur hoffen dass das auch geschieht!

ciao
peer

(*) oder sogar Gleichstellung, sollte das noch nicht erfasst sein.





Jun 14

(Un)geschütze Ideen

Peer Sylvester,  2008      

Für Andreas Last war der Fall damals klar: In den Comments schrieb er jedenfalls, dass der Humboldt Verlag klar die Autorenrechte verletzt hat, als er in seiner Enzyklopädie der Würfelspiele (bzw. in der Enzyklopädie der Kartenspiele) Spiele von Spieleautoren abdruckte, ohne diese um Erlaubnis zu fragen (Anscheinend wurde aber zumindest in einem Fall – Der Adaption von Heckmeck am Bratwurmeck - der Verlag gefragt, nachzulesen auf spielen.at). Das Gericht war da anderer Meinung und wies die Klage in allen Punkten ab. Das Gerichtsurteil liegt mir leider nicht vor, daher ist die Begründung im dunkeln und damit eine Bewertung des ganzen schwierig. Ich werde dennoch versuchen mich diesem Thema von verschiedenen Seiten zu nähern. Ich empfehle auch als Lektüre Günter Cornetts exzellente Artikel zu dem Thema Urheberschutz von Spielideen. Ich selbst bin kein Jurist und meine kurze Ausbildung am Schulrecht hilft mir nicht so recht weiter – Daher bitte ich um Richtigstellung und Kommentare, speziell von Leuten die sich mit den Themen besser auskennen und/oder Juristen sind (Es gibt da z.B. einen Alternativpreisvergeber…)

Zur Erinnerung: Der Humboldt Verlag hat in seinen Büchern Die große Humboldt Enzyklopädie der Kartenspiele und Die große Humboldt Enzyklopädie der Würfelspiele neben zahlreichen “historischen” Spielen auch Autorenspiele abgedruckt. Dies geschah zwar unter Nennung der Autoren, aber ohne diese tatsächlich um Erlaubnis zu fragen. Einige der Spiele sind auch immer noch im Handel erhältlich (z.B. 6 nimmt), andere waren von vornerein nur in Büchern oder auf Webseiten zu finden (z.B. Dracula von David Parlett). Reiner Knizia hat gegen dieses Vorgehen geklagt. Er verlangte einen Veröffentlichungsstopp sowie eine Gewinnbeteiligung. Nun wurde diese Klage in allen Punkten abgewiesen. Dabei bezog sich seine Klage speziell auf seine Würfelspiele, die in der Würfelspiele-Enzyklopädie abgedruckt waren. Einiger seiner Würfelspiele waren in seinen eigenen Büchern erschienen, andere (wie Heckmeck) “echte” Veröffentlichungen.

Statement des Verlages: Aus dem Interview mit Eckhard Schwettmann, Geschäftsführer von Humboldt, wird deutlich, dass der Verlag sich der Problematik überhaupt nicht bewusst war. Mehrfach betont der Geschäftsführer, dass Knizia in den Büchern doch immer gelobt werde und dass dessen Spiele ausgezeichnet sind. Warum also klagen? Offensichtlich steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass das Veröffentlichen von Regeln ohne Kenntnis des beteiligten Autoren völlig in Ordnung ist (Das ist eine Feststellung, keine Wertung). Immerhin wurde in min. einem Fall der Verlag kontaktiert – bleibt die Frage, warum der dem Autoren nicht Bescheid gesagt hatte.

Sinn des Urheberschutzes: Der Urheberschutz (so wie ich ihn verstehe) soll dafür sorgen, dass ein Künstler (oder auch ein Erfinder) für sein Werk auch entlohnt wird. Gäbe es ihn nicht, hätte z.B. ein Buchverlag ein eingesantes Manuskript abdrucken können, ohne den Autoren zu informieren. Oder Buchverlage könnten voneinander abschreiben (Wer produziert den billigsten Harry Potter?). Künstler aller Art könnten dann nur sehr eingeschränkt beruflich tätig werden. Entsprechendes gilt für Erfinder. Dadurch würde die kreative Energie beschnitten werden, denn Künstler/Erfinder müssten neben ihrer kreativen Tätigkeit noch eine berufliche Tätigkeit haben, was deren Wirkungskreis natürlich einschränkt. Zudem entspricht es dem Gerechtigkeitssinn (ich weiß nicht wie man das formaljuristisch formulieren könnte ;-) )dass ein Schöpfer für sein Werk auch angemessen entlohnt wird (Das “angemessen” wird daher meistens über Verkaufszahlen o.ä. abgewickelt) – Wer großes leistet, soll auch größer entlohnt werden, als jemand, der kleines leistet :-)

Probleme und Grenzen des Urheberschutzes: Die Frage ist aber immer: Wo fängt eine Idee an? Was ist noch schützenswert und was ist Allgemeingut? Würde man alle Ideen immer schützen, würde das Gegenteil erreicht werden: Keiner könnte mehr irgendetwas machen, was auf einer anderen Idee aufbaut, weil alles geschützt ist. Fortschritt wäre nicht möglich. Daher sind bloße Ideen nicht schützbar. Die Frage ist dann immer, wann ein Werk vollständig ist. Und das ist eine knifflige Frage (siehe die Gerichtsurteile unter dem Link zur Spieleautorenseite), besonders bei Spielen der Marke “einfach & genial”. Zudem kommt es auf die sogenannte “Schöpfungshöhe” an – und da wird es knifflig. Generell haben selbst erfahrene Anwälte oft Probleme zu entscheiden wo der Urheberschutz beginnt.

Einige Beispiele: Der Grundmechanismus von Tempo kleine Schnecke war nicht schützbar, weil er dem Spieler keine Wahl lässt. D.h. jeder Verlag kann aus dem Grundprinzip ein neues Spiel machen, solange er Titel und Graphik ändert.
Die Gebrüder Goslar mochten das Spiel Blokus so sehr, dass sie eine Version mit Dreiecken statt Vierecken als Grundform daraus machten und es als Tricky Tiles anboten. Hier haben wir es also mit einer Bearbeitung (=Grauzone) zu tun. Das Spiel musste von der Webseite genommen werden – interessanter Weise meines Wissens aber nicht wegen einer Urheberschutzverletzung, sondern wegen Verletzung einer eingetragen Gebrauchsmustermarke. Die Spielsteine waren in Kombination mit den Blokus-Regeln geschützt gewesen (Da der Verlag das Blokus-Trigon gerade auf den Markt bringen wollte. Vielleicht wäre ohne dessen Existenz auch nix passiert, denn Fanware wird eher toleriert.)
In den USA wurde eine Klage abgewiesen von einem Freund der (kanadischen) Trivial Pursuit-Erfindern, der behauptete er hätte die berühmten “Wissensecken” erfunden. Problem: Er hatte nur die Idee dieser Wissensecken und schlug diese seinen Freunden zur Verwendung für das Quizspiel vor. Er selbst hatte keinen weiteren Anteil an der Entwicklung von TP, daher war seine Idee nicht schützenswert.

Zum konkreten Urteil: Wie gesagt, hier können nur Mutmaßungen helfen. Es lassen sich eine Reihe von möglichen Urteilsbegründungen denken:
Bei konkreten Spielen war die Schöpfungshöhe zu gering, bzw. die “Idee” nicht stark genug. Wie im Fall von Tempo kleine Schnecke könnten bestimmte Kernmechanismen zu automatisch gewesen sein. Auch ist möglich dass bestimmte Spiele Bearbeitungen/Varianten von “Traditionellen” Spielen waren, die z.B. eine neue Wertung oder einen neuen Kniff bekommen haben, deren Bearbeitung aber nicht ausreichte, um Urheberschutz (“Kleine Münze”) zu erlangen. Tatsächlich erwarte ich hier den Hauptgrund für die Ablehnung der Anklage. Eine einfache Idee ist nicht schützbar – z.B. gibts eine Reihe von Spielen, bei denen ein Begriff erklärt werden muss, ohne dass bestimmte andere Begriffe genannt werden (z.B. Tabu, Stopp!). Erst in der Kombination mit anderen Regeln und vermutlich mit den konkreten Karten etc. ergibt sich da ein schützenswertes Werk.

Eine andere Problemtik betrifft Spielregeln generell: Natürlich darf man Spielregeln nicht 1:1 kopieren (da auch das Verfassen einer Spielregel ein Werk darstellt), wie siehts aber mit einer generellen Wiedergabe aus? Würde man das konkret verbieten, dürfte auch z.B. Rezensionen keine umfassende Regelwiedergabe liefern. Auch hier wäre zudem die Frage wie viele Regeln man weglassen müsste, um deren Abdruck zu gestatten. Daher halte ich es für schwierig einen Abdruck von Regeln als Urheberschutzverletzung auszulegen. In den meisten Fällen dürfte das auch kein Problem sein, denn die meisten Spiele leben ja nicht nur von den Regeln, sondern auch vom Material. Im konkreten Fall stammen aber die Regeln selbst in vielen Fällen aus Knizias Büchern. Der Autor wurde angegeben, damit handelte es sich nicht um ein Plagiat. Und dann sind wir wieder bei der Frage: Darf man das Werk eines anderen in einem Buch beschreiben? Ja, man darf. Gerade das ist in den meisten Fällen ja eigentlich auch erwünscht. Bei Spielen wird aber gerade dadurch die ursprüngliche Beschreibung unnötig und hier liegt das Problem des Ganzen. Andererseits wurde im konkreten Fall ja auch gerade dazu aufgerufen, das Spiel nachzubauen – was ja doch noch etwas anderes ist, als eine Rezension (die unter das Zitatrecht fallen dürfte).

Update: Nun habe ich gerade alles o.s. geschrieben und konnte dann doch einen schnellen Blick in das Urteil werfen. Tatsächlich wurden alle Spiele einzeln untersucht und in jedem Fall kam das Gericht zu dem Urteil: Die jeweilige Idee ist nicht schützenswert (wobei ich herauslese dass es in einigen Fällen knapp war). Das wurde meistens damit begründet dass die “Fabel” die dazugehört nicht stark genug sei. Wir waren drei Autoren, konnten aber nicht ausklabüstern ob damit das Thema (dass ja nicht unbedingt den Kern eines Spieles darstellt) oder der Spannungsbogen des Spieles damit gemeint sei. Wie bei “Tempo kleine Schnecke” ging es darum, dass die Regeln nur eine blosse Anweisung bzw. Verhaltensweise darstellte (aus dem Kopf zitiert) und die ist nicht schützbar. Als Begründung wurde dabei oft auch der hohe Glücksfaktor herangezogen, der die taktischen Möglichkeiten einschränkt.

Folgen des Urteils: Ich glaube kaum, dass das Urteil die Arbeitsweisen der professionellen Spieleverlage verändert, die ja doch wissen dürften, was sie an den Autoren haben. Allerdings bin ich auch ein eher optimistsicher Mensch :-) Aber sollte ein nicht-etablierter Spieleverlag Spiele (oder Buch-) Verlag Spiele kopieren ist man als Autor anscheinend weniger geschützt, als bisher gedacht (Auch hier muss ich aber auch bemerken, dass solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen sind und ein anderes Gericht unter anderen Bedingungen auch anders entscheiden könnte). Die Begründungen sind insofern interessant, als dass sie implizieren, dass komplexere Werke eher nichts zu befürchten haben. Ebenso müssen Spiele anscheinend mehrere taktische Entscheidungen lassen und dürfen nicht zu glücksabhängig sein, wollen sie geschützt werden. Noch zu klären wäre, was mit “Fabel” gemeint ist, um weitere Klarheit zu haben. Besonders deswegen, weil mir z.B. nicht klar ist, ob abstrakte Spiele eine Fabel haben können (etwa abstrakte, einfache Zweier wie On Q)
Schlechte Karten haben aber zwei Arten von Autoren:
Zum einen dürfte es kaum einen wirksamen Schutz für Spiele geben, die auf Alltagsmaterialen beruhen. Ohne spezielle Karten oder Spielbretter ist das Abdrucken der Regel in Büchern mit dem Risiko verbunden, dass jemand anderes dies als Einladung empfindet, diese Regeln abzuschreiben. Als Autor wüsste man i.A. aber schon ganz gerne, wo die eigenen Spiele verwurstet werden.
Viel gravierender ist aber der Fall was Spielideen der Marke “Einfach aber genial” betrifft. Hier scheint es tatsächlich keinen Schutz für den Autor zu geben. Reicht der ein entsprechendes Spiel bei einem Spieleverlag ein, könnte dieser das Spiel ablehnen und es unter anderem Namen (und ggf. mit einem kleinen Thema) selbst vermarkten, ohne den Autoren zu entlohnen. Ob die Möglichkeit tatsächlich in der Praxis genutzt wird ist irrelevant, allein die Möglichkeit ist erschreckend.
Die letzte, offene Frage muss zwangsläufig sein: Wie geht die Autorenschaft damit um? Nimmt sie das Urteil zur Kenntnis und hofft das beste oder gibt es eine Möglichkeit das Urheberrecht so zu formulieren, dass unsere Rechte besser geschützt sind? (Bei Fotos gibts auch Sonderregelungen, weil sich die Fotographen durch bestehendes Recht nicht ausreichend geschützt sahen)

ciao
peer