(Un)geschütze Ideen
Für Andreas Last war der Fall damals klar: In den Comments schrieb er jedenfalls, dass der Humboldt Verlag klar die Autorenrechte verletzt hat, als er in seiner Enzyklopädie der Würfelspiele (bzw. in der Enzyklopädie der Kartenspiele) Spiele von Spieleautoren abdruckte, ohne diese um Erlaubnis zu fragen (Anscheinend wurde aber zumindest in einem Fall - Der Adaption von Heckmeck am Bratwurmeck - der Verlag gefragt, nachzulesen auf spielen.at). Das Gericht war da anderer Meinung und wies die Klage in allen Punkten ab. Das Gerichtsurteil liegt mir leider nicht vor, daher ist die Begründung im dunkeln und damit eine Bewertung des ganzen schwierig. Ich werde dennoch versuchen mich diesem Thema von verschiedenen Seiten zu nähern. Ich empfehle auch als Lektüre Günter Cornetts exzellente Artikel zu dem Thema Urheberschutz von Spielideen. Ich selbst bin kein Jurist und meine kurze Ausbildung am Schulrecht hilft mir nicht so recht weiter - Daher bitte ich um Richtigstellung und Kommentare, speziell von Leuten die sich mit den Themen besser auskennen und/oder Juristen sind (Es gibt da z.B. einen Alternativpreisvergeber…)
Zur Erinnerung: Der Humboldt Verlag hat in seinen Büchern Die große Humboldt Enzyklopädie der Kartenspiele und Die große Humboldt Enzyklopädie der Würfelspiele neben zahlreichen “historischen” Spielen auch Autorenspiele abgedruckt. Dies geschah zwar unter Nennung der Autoren, aber ohne diese tatsächlich um Erlaubnis zu fragen. Einige der Spiele sind auch immer noch im Handel erhältlich (z.B. 6 nimmt), andere waren von vornerein nur in Büchern oder auf Webseiten zu finden (z.B. Dracula von David Parlett). Reiner Knizia hat gegen dieses Vorgehen geklagt. Er verlangte einen Veröffentlichungsstopp sowie eine Gewinnbeteiligung. Nun wurde diese Klage in allen Punkten abgewiesen. Dabei bezog sich seine Klage speziell auf seine Würfelspiele, die in der Würfelspiele-Enzyklopädie abgedruckt waren. Einiger seiner Würfelspiele waren in seinen eigenen Büchern erschienen, andere (wie Heckmeck) “echte” Veröffentlichungen.
Statement des Verlages: Aus dem Interview mit Eckhard Schwettmann, Geschäftsführer von Humboldt, wird deutlich, dass der Verlag sich der Problematik überhaupt nicht bewusst war. Mehrfach betont der Geschäftsführer, dass Knizia in den Büchern doch immer gelobt werde und dass dessen Spiele ausgezeichnet sind. Warum also klagen? Offensichtlich steht der Verlag auf dem Standpunkt, dass das Veröffentlichen von Regeln ohne Kenntnis des beteiligten Autoren völlig in Ordnung ist (Das ist eine Feststellung, keine Wertung). Immerhin wurde in min. einem Fall der Verlag kontaktiert - bleibt die Frage, warum der dem Autoren nicht Bescheid gesagt hatte.
Sinn des Urheberschutzes: Der Urheberschutz (so wie ich ihn verstehe) soll dafür sorgen, dass ein Künstler (oder auch ein Erfinder) für sein Werk auch entlohnt wird. Gäbe es ihn nicht, hätte z.B. ein Buchverlag ein eingesantes Manuskript abdrucken können, ohne den Autoren zu informieren. Oder Buchverlage könnten voneinander abschreiben (Wer produziert den billigsten Harry Potter?). Künstler aller Art könnten dann nur sehr eingeschränkt beruflich tätig werden. Entsprechendes gilt für Erfinder. Dadurch würde die kreative Energie beschnitten werden, denn Künstler/Erfinder müssten neben ihrer kreativen Tätigkeit noch eine berufliche Tätigkeit haben, was deren Wirkungskreis natürlich einschränkt. Zudem entspricht es dem Gerechtigkeitssinn (ich weiß nicht wie man das formaljuristisch formulieren könnte
)dass ein Schöpfer für sein Werk auch angemessen entlohnt wird (Das “angemessen” wird daher meistens über Verkaufszahlen o.ä. abgewickelt) - Wer großes leistet, soll auch größer entlohnt werden, als jemand, der kleines leistet
Probleme und Grenzen des Urheberschutzes: Die Frage ist aber immer: Wo fängt eine Idee an? Was ist noch schützenswert und was ist Allgemeingut? Würde man alle Ideen immer schützen, würde das Gegenteil erreicht werden: Keiner könnte mehr irgendetwas machen, was auf einer anderen Idee aufbaut, weil alles geschützt ist. Fortschritt wäre nicht möglich. Daher sind bloße Ideen nicht schützbar. Die Frage ist dann immer, wann ein Werk vollständig ist. Und das ist eine knifflige Frage (siehe die Gerichtsurteile unter dem Link zur Spieleautorenseite), besonders bei Spielen der Marke “einfach & genial”. Zudem kommt es auf die sogenannte “Schöpfungshöhe” an - und da wird es knifflig. Generell haben selbst erfahrene Anwälte oft Probleme zu entscheiden wo der Urheberschutz beginnt.
Einige Beispiele: Der Grundmechanismus von Tempo kleine Schnecke war nicht schützbar, weil er dem Spieler keine Wahl lässt. D.h. jeder Verlag kann aus dem Grundprinzip ein neues Spiel machen, solange er Titel und Graphik ändert.
Die Gebrüder Goslar mochten das Spiel Blokus so sehr, dass sie eine Version mit Dreiecken statt Vierecken als Grundform daraus machten und es als Tricky Tiles anboten. Hier haben wir es also mit einer Bearbeitung (=Grauzone) zu tun. Das Spiel musste von der Webseite genommen werden - interessanter Weise meines Wissens aber nicht wegen einer Urheberschutzverletzung, sondern wegen Verletzung einer eingetragen Gebrauchsmustermarke. Die Spielsteine waren in Kombination mit den Blokus-Regeln geschützt gewesen (Da der Verlag das Blokus-Trigon gerade auf den Markt bringen wollte. Vielleicht wäre ohne dessen Existenz auch nix passiert, denn Fanware wird eher toleriert.)
In den USA wurde eine Klage abgewiesen von einem Freund der (kanadischen) Trivial Pursuit-Erfindern, der behauptete er hätte die berühmten “Wissensecken” erfunden. Problem: Er hatte nur die Idee dieser Wissensecken und schlug diese seinen Freunden zur Verwendung für das Quizspiel vor. Er selbst hatte keinen weiteren Anteil an der Entwicklung von TP, daher war seine Idee nicht schützenswert.
Zum konkreten Urteil: Wie gesagt, hier können nur Mutmaßungen helfen. Es lassen sich eine Reihe von möglichen Urteilsbegründungen denken:
Bei konkreten Spielen war die Schöpfungshöhe zu gering, bzw. die “Idee” nicht stark genug. Wie im Fall von Tempo kleine Schnecke könnten bestimmte Kernmechanismen zu automatisch gewesen sein. Auch ist möglich dass bestimmte Spiele Bearbeitungen/Varianten von “Traditionellen” Spielen waren, die z.B. eine neue Wertung oder einen neuen Kniff bekommen haben, deren Bearbeitung aber nicht ausreichte, um Urheberschutz (”Kleine Münze”) zu erlangen. Tatsächlich erwarte ich hier den Hauptgrund für die Ablehnung der Anklage. Eine einfache Idee ist nicht schützbar - z.B. gibts eine Reihe von Spielen, bei denen ein Begriff erklärt werden muss, ohne dass bestimmte andere Begriffe genannt werden (z.B. Tabu, Stopp!). Erst in der Kombination mit anderen Regeln und vermutlich mit den konkreten Karten etc. ergibt sich da ein schützenswertes Werk.
Eine andere Problemtik betrifft Spielregeln generell: Natürlich darf man Spielregeln nicht 1:1 kopieren (da auch das Verfassen einer Spielregel ein Werk darstellt), wie siehts aber mit einer generellen Wiedergabe aus? Würde man das konkret verbieten, dürfte auch z.B. Rezensionen keine umfassende Regelwiedergabe liefern. Auch hier wäre zudem die Frage wie viele Regeln man weglassen müsste, um deren Abdruck zu gestatten. Daher halte ich es für schwierig einen Abdruck von Regeln als Urheberschutzverletzung auszulegen. In den meisten Fällen dürfte das auch kein Problem sein, denn die meisten Spiele leben ja nicht nur von den Regeln, sondern auch vom Material. Im konkreten Fall stammen aber die Regeln selbst in vielen Fällen aus Knizias Büchern. Der Autor wurde angegeben, damit handelte es sich nicht um ein Plagiat. Und dann sind wir wieder bei der Frage: Darf man das Werk eines anderen in einem Buch beschreiben? Ja, man darf. Gerade das ist in den meisten Fällen ja eigentlich auch erwünscht. Bei Spielen wird aber gerade dadurch die ursprüngliche Beschreibung unnötig und hier liegt das Problem des Ganzen. Andererseits wurde im konkreten Fall ja auch gerade dazu aufgerufen, das Spiel nachzubauen - was ja doch noch etwas anderes ist, als eine Rezension (die unter das Zitatrecht fallen dürfte).
Update: Nun habe ich gerade alles o.s. geschrieben und konnte dann doch einen schnellen Blick in das Urteil werfen. Tatsächlich wurden alle Spiele einzeln untersucht und in jedem Fall kam das Gericht zu dem Urteil: Die jeweilige Idee ist nicht schützenswert (wobei ich herauslese dass es in einigen Fällen knapp war). Das wurde meistens damit begründet dass die “Fabel” die dazugehört nicht stark genug sei. Wir waren drei Autoren, konnten aber nicht ausklabüstern ob damit das Thema (dass ja nicht unbedingt den Kern eines Spieles darstellt) oder der Spannungsbogen des Spieles damit gemeint sei. Wie bei “Tempo kleine Schnecke” ging es darum, dass die Regeln nur eine blosse Anweisung bzw. Verhaltensweise darstellte (aus dem Kopf zitiert) und die ist nicht schützbar. Als Begründung wurde dabei oft auch der hohe Glücksfaktor herangezogen, der die taktischen Möglichkeiten einschränkt.
Folgen des Urteils: Ich glaube kaum, dass das Urteil die Arbeitsweisen der professionellen Spieleverlage verändert, die ja doch wissen dürften, was sie an den Autoren haben. Allerdings bin ich auch ein eher optimistsicher Mensch
Aber sollte ein nicht-etablierter Spieleverlag Spiele (oder Buch-) Verlag Spiele kopieren ist man als Autor anscheinend weniger geschützt, als bisher gedacht (Auch hier muss ich aber auch bemerken, dass solche Urteile immer Einzelfallentscheidungen sind und ein anderes Gericht unter anderen Bedingungen auch anders entscheiden könnte). Die Begründungen sind insofern interessant, als dass sie implizieren, dass komplexere Werke eher nichts zu befürchten haben. Ebenso müssen Spiele anscheinend mehrere taktische Entscheidungen lassen und dürfen nicht zu glücksabhängig sein, wollen sie geschützt werden. Noch zu klären wäre, was mit “Fabel” gemeint ist, um weitere Klarheit zu haben. Besonders deswegen, weil mir z.B. nicht klar ist, ob abstrakte Spiele eine Fabel haben können (etwa abstrakte, einfache Zweier wie On Q)
Schlechte Karten haben aber zwei Arten von Autoren:
Zum einen dürfte es kaum einen wirksamen Schutz für Spiele geben, die auf Alltagsmaterialen beruhen. Ohne spezielle Karten oder Spielbretter ist das Abdrucken der Regel in Büchern mit dem Risiko verbunden, dass jemand anderes dies als Einladung empfindet, diese Regeln abzuschreiben. Als Autor wüsste man i.A. aber schon ganz gerne, wo die eigenen Spiele verwurstet werden.
Viel gravierender ist aber der Fall was Spielideen der Marke “Einfach aber genial” betrifft. Hier scheint es tatsächlich keinen Schutz für den Autor zu geben. Reicht der ein entsprechendes Spiel bei einem Spieleverlag ein, könnte dieser das Spiel ablehnen und es unter anderem Namen (und ggf. mit einem kleinen Thema) selbst vermarkten, ohne den Autoren zu entlohnen. Ob die Möglichkeit tatsächlich in der Praxis genutzt wird ist irrelevant, allein die Möglichkeit ist erschreckend.
Die letzte, offene Frage muss zwangsläufig sein: Wie geht die Autorenschaft damit um? Nimmt sie das Urteil zur Kenntnis und hofft das beste oder gibt es eine Möglichkeit das Urheberrecht so zu formulieren, dass unsere Rechte besser geschützt sind? (Bei Fotos gibts auch Sonderregelungen, weil sich die Fotographen durch bestehendes Recht nicht ausreichend geschützt sahen)
ciao
peer

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